Crowdinvesting und Steuern

Crowdinvesting und Steuern
In Zeiten kaum mehr vorhandener Zinsen gilt Crowdinvesting als besonders lukrative Möglichkeit der Geldanlage und Altersvorsorge.
Die Gründe hierfür sind vielfältig, lassen sich aber auch in manchen Vorteilen hinsichtlich der Besteuerung finden. Es ist allerdings so, dass es auf das konkrete Modell ankommt und Crowdinvesting nicht gleich Crowdinvesting ist.
So lohnt sich ein genauer Blick, vor allem im direkten Vergleich mit anderen Formen der Geldanlage und deren Besteuerung.
Was ist Crowdinvesting überhaupt?
Per Definition ist Crowdinvesting eine Form der Finanzierung, die aus einer Menge von Menschen, einer Crowd (Englisch für Menschenmenge) heraus funktioniert.
Es existieren in aller Regel eine Fülle so genannter Mikroinvestoren, die bereits mit geringen Beträgen an einem Projekt oder Unternehmen beteiligt sein können. Das Aufkommen von Crowdinvesting lässt sich analog zum Siegeszug des Internets beobachten.
Dank dieses Mediums können sich Unternehmen oder angehende Unternehmer schneller und einfacher präsentieren und auch die Beträge fließen vermittels unterschiedlicher Online-Plattformen. Die Methode ist einfach und sicher und zeichnet sich zudem durch ein Maximum an Transparenz aus.
Mögliche Ziele für ein Crowdinvesting sind einerseits Start-Ups und angehende Unternehmen, die sich kein Geld auf dem klassischen Kapitalmarkt verschaffen möchten und auch den Weg zu einem klassichen Venture Capitalist (VC) scheuen.
Andererseits handelt es sich auch um konkrete Projekte bestehender Unternehmen, um Schiffsbeteiligungen, Immobilieninvestment, Investitionen in Energieanlagen und vieles mehr. Grundsätzlich lassen sich einer ganze Fülle an Investitionen in Form von Crowdinvesting darstellen.
Wirft man einen Blick auf den steuerlichen Aspekt, so existieren diverse voneinander unterschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung. Anzudenken ist eine stille Beteiligung, die allerdings nicht bedeutet, dass dieselben Risiken getragen werden, wie bei einem Kommanditist.
Ebenfalls wird Crowdinvesting häufig in Form von Genussrechten, als Beteiligungsdarlehen und damit als so genanntes Mezzanine-Kapital durchgeführt. Bei Investitionen in den internationalen Schiffsverkehr wird zudem mit nachrangigen Darlehen gearbeitet.
Wie relevant ist das Crowdinvesting?
Der Markt für das Crowdinvesting wächst und wächst. Die erste Plattform startete im Jahr 2009, seitdem entwickelt sich die Finanzierungsform mit jährlichen Steigerungsraten im zweistelligen Prozentbereich. Im Jahr 2018 lag das Volumen allein deutscher Crowdinvestments bereits bei rund 300 Millionen Euro und ein Ende des Booms ist nicht abzusehen.
Noch mag es sich um eine Nische handeln, doch wachsen sowohl die Bekanntheit als auch die bundesweite Akzeptanz bei potenziellen Anlegern. Einer der Gründe besteht auch darin, dass ein Großteil der Projekte erfolgreich ist und jährliche Renditen in Höhe von fünf und mehr Prozent erwirtschaftet werden. Jedes Crowdinvesting ist durch das Kleinanlegerschutzgesetz abgesichert und folgt seit 2015 einem klar abgesteckten gesetzlichen Rahmen
Crowdinvesting und Steuern: Nachrangdarlehen
Eine oftmals anzutreffende Finanzierungsform im Crowdinvesting sind Nachrangdarlehen, die auch partiarische Darlehen genannt werden. Die Funktionsweise ist schnell erklärt: ein Investor gibt Kapital und wird dafür am Gewinn eines Projekts beteiligt.
Darüber hinaus oder auch ausschließlich wird eine feste Verzinsung vereinbart, die deutlich über dem liegt, was bei Festgeld oder Lebensversicherungen gezahlt wird.
Ein Nachrangdarlehen ist im Fall der Insolvenz – entsprechend des Namens – nachrangig zu behandeln und wird erst nach den Ansprüchen der anderen Gläubiger einer Gesellschaft bedient: hierin besteht auch das (meist überschaubare) Risiko dieser Investmentform. Teilweise spricht man auch von einem qualifizierten Nachrang, mit dem sich durch kurzfristiges Nichtbedienen eine Insolvenz vermeiden lässt aber wohlgemerkt: die Statistiken besagen eindeutig, dass Ausfälle im Crowdinvesting nur selten vorkommen.
Nachrangdarlehen sind im Fall von Investitionen von Schiffen sowohl mit dem Metallwert als auch mit dem Verkaufswert eines Schiffes besichert. Zudem ist jedes Darlehen an einen Zweck gebunden und für den Investor existieren Informationsrechte.
Die Einkünfte, die durch Crowdinvesting über Nachrangdarlehen erzielt werden, gelten als steuerpflichtig in Form von Kapitaleinkünften. Entsprechend ist die Abgeltungssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags und eventuell Kirchensteuern anzusetzen. In den meisten Fällen wird die Kapitalertragssteuer bereits abgegolten und der Investor braucht sich um nichts mehr zu kümmern.
Es empfiehlt sich in diesem Punkt jedoch eine genaue Nachfrage, weil die Art und Verantwortlichkeit der steuerlichen Meldung variieren kann. Selbstverständlich erhält jeder Investor eine Erträgnisaufstellung, deren Zahlen sich problemlos in die Anlage KAP der Steuererklärung überführen lassen. Zu beachten ist der steuerliche Freibetrag in Höhe von 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Ehepaare.
Wer als Unternehmen Crowdinvesting in Form eines nachrangigen Darlehens vornimmt, muss die Steuer mit dem individuellen Steuersatz ansetzen. Möglich sind hier – je nach Rechtsform – auch Gewerbe- und Körperschaftssteuern.
Crowdinvesting und Steuern: Genussrechte
Wird das Crowdinvesting über Genussrechte geregelt, existieren unterschiedliche Regelungen. Bei einfachen Genussrechten handelt es sich ebenfalls um Kapitaleinkünfte, die im Rahmen der Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer abgegolten werden.
Wird das finanzierte Unternehmen allerdings verkauft, so muss bei qualifizierten Genussrechten entsprechend § 17 EStG vorgegangen werden. Es handelt sich um Veräußerungsgewinne, die bei Privatanlegern in Form des Teileinkünfteverfahrens zu 40 Prozent steuerfrei sind. Körperschaften sind sogar zu 95 Prozent befreit, betriebliche Anleger müssen indes gemäß ihres persönlichen Steuersatzes versteuern.
Crowdinvesting und Steuern: stille Beteiligungen
Durch stille Beteiligung kann im Crowdinvesting ebenfalls Anteil an den Gewinnen eines Unternehmens erworben werden, wobei es sich nicht um einen Anteil am Unternehmensvermögen handelt und somit auch nicht für Verluste gehaftet wird.
Die Steuer wird in Form der Abgeltungssteuer wie bei Kapitalerträgen gezahlt und auch hier sind der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer hinzu zu addieren. Die Behandlung betrieblicher Anleger sieht Einkommenssteuer sowie ggf. Körperschafts- und Gewerbesteuer vor.
Lediglich bei einer atypischen stillen Beteiligung unter Beteiligung am Betriebsvermögen handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, die nach dem persönlichen Steuersatz gehandhabt werden.
Crowdinvesting und Steuern: Aktien
Eine ungewöhnliche aber mögliche Form von Crowdinvesting ist die Ausgabe von Aktien oder Vorzugsaktien.
Ausgeschüttete Gewinne werden dann als Dividenden behandelt und fallen ebenfalls unter die bereits gewohnten Kapitaleinnahmen mit Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Betriebliche Anleger werden mit dem persönlichen Steuersatz zur Kasse gebeten, können sich allerdings auf das Teileinkünfteverfahren berufen und 40 Prozent der ausgeschütteten Dividenden steuerfrei erhalten.
Und das Crowdlending?
Der Vollständigkeit halber sei auch das Crowdlending erwähnt, das entweder als Spende oder als Schenkung betrachtet wird. Schenkungen sind bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 Euro nicht der Steuer unterworfen, Spenden dürfen dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es sich um Zuwendungen für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftlich und besonders förderungswürdig anerkannte, gemeinnützige Zwecke handelt. Geregelt wird dies in der Abgabenordnung unter §§ 52-54.